Leistungen einer Familienstiftung können kapitalertragsteuerpflichtig sein
Bei den Leistungen einer Familienstiftung an die Destinatäre ist zu unterscheiden, ob diese Einfluss auf die Verwendung der Erträge der Stiftung haben oder nicht. Im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 03.11.2010 I R 98/09 handelte es sich um eine Familienstiftung, in der die Destinatäre ähnlichen Einfluss hatten wie die Gesellschafter einer Gesellschafterversammlung und damit über die Verwendung der Erträge und des Vermögens der Stiftung bestimmen konnten. Das Gericht sah in diesem Fall die Leistungen der Stiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Destinatäre an, so dass die Stiftung Kapitalertragsteuer auf die Leistungen abzuführen hatte.