Sonderausgabenabzug bei Auslandsspenden
Mit dem sogenannten „Persche“-Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch Sach- und Geldspenden an Einrichtungen des EU-Auslands als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Mit BMF-Schreiben vom 16.05.2011 erklärt das Bundesfinanzministerium, was bei dem Nachweis der Gemeinnützigkeit zu beachten ist.
Die ausländischen Spendenempfänger müssen nach den deutschen Regeln gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Dieser Zweck muss sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ergeben. Der deutsche Spender muss nachweisen, dass der ausländische Spendenempfänger diese Voraussetzung erfüllt. Dazu muss er seinem Finanzamt, das die Spende als Sonderausgaben anerkennen soll, geeignete Belege vorweisen, zum Beispiel:
- Satzung
- Tätigkeitsbericht
- Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
- Kassenbericht,
- Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
- Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung
- Vorstandsprotokolle
Eine Spendenbescheinigung der ausländischen Organisation als alleiniger Nachweis reicht nicht aus.