Zusatzleistungen an Angehörige von Pflegeheimbewohnern steuerpflichtig
Seit 1.1.2010 unterliegt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind jedoch weiterhin mit 19 % zu besteuern. Häufig werden in Pflegeeinrichtungen Zusatzleistungen an Angehörige von Bewohnern und Fremde angeboten, für die die Steuerermäßigung somit nicht gilt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 5.3.2010 nähere Ausführungen dazu gemacht. Keine Beherbergungsleistungen und damit von der Steuerermäßigung ausgeschlossen sind:
- Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, Getränke)
- Nutzung von Kommunikationsnetzen (Telefon, Internet)
- Nutzung von zusätzlichen Fernsehprogrammen (pay per view)
- Wellness-Angebote
- Reinigung und Bügeln von Kleidung
- Transport zwischen Bahnhof/Flughafen/Heimatort und Unterkunft
- Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsgebiets
Wenn die medizinisch notwendigen Begleitpersonen zu einem einheitlichen Preis untergebracht sind, ist das Entgelt aufzuteilen in einen ermäßigt besteuerten Unterbringungsanteil und nicht begünstigte Zusatzleistungen. Die Aufteilung kann im Schätzungswege erfolgen, wobei die kalkulatorischen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags zugrunde gelegt werden können.
In der Rechnung müssen die Entgelte grundsätzlich nach den unterschiedlichen Steuersätzen aufgeteilt werden. Das BMF bestandet es jedoch nicht, wenn alle Zusatzleistungen in einem Pauschalangebot zu einem extra Sammelposten zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Es wird auch akzeptiert, wenn der auf die Zusatzleistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird, jedoch nur dann, wenn die Zusatzleistungen nicht für ein gesondertes Entgelt vereinbart wurden.