Lieferung von Erschließungsanlagen an die Gemeinde
Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einer Gemeinde und zusätzlich in privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen der Gemeinde, erbringt der Unternehmer gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung. Eine sonstige Leistung gegenüber den Eigentümern der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke liegt nicht vor.
Mit Urteil vom 22.7.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zahlungen der Grundstückseigentümer als Entgelte Dritter anzusehen sind für die Erschließungsanlagen, die in das Eigentum der Stadt übergegangen sind. Es handele sich nicht um eine unentgeltliche und damit umsatzsteuerfreie Zuwendung an die Stadt, sondern um eine steuerpflichtige Werklieferung. Eine sonstige Leistung an die Grundstückseigentümer könne nur insoweit angenommen werden, als individuelle Anschlüsse auf den einzelnen Grundstücken hergestellt wurden.