Umsatzsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und andere allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossenen Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die Steuerbefreiung gibt es jetzt auch für gewerbliche Unternehmen bei Beauftragung durch die Bundesarbeitsagentur. Dazu gehören auch andere Einrichtungen wie z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen, wenn sie von der Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende beauftragt werden. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Maßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung erbringen. Die Regelung wurde aufgrund der Neufassung des § 46 SGB III und einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1.12.2010 in Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses übernommen.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG anzuerkennen ist, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Bundesagentur für Arbeit als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde mit diesem vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt hat.
In Schleswig-Holstein haben sich die zuständigen Landesministerien auf dieses Verfahren geeinigt. Bei den genannten Maßnahmen der Arbeitsförderung nachdem SGB III hat die Einrichtung daher nur nachzuweisen, dass sie durch eine fachkundige Stelle zugelassen wurde und dass die fachkundige Stelle ihrerseits von der Bundesagentur für Arbeit als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde. Eine (zusätzliche) Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich.