Homepage als Gemeinnützigkeitsfalle
Der Internet-Auftritt eines gemeinnützigen Vereins darf für die Beurteilung herangezogen werden, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins auf die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele ausgerichtet ist. So hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.02.2011 entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Verein den Satzungszweck „Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“. Auf der Internetseite des Vereins wurden allgemeinpolitische Parolen veröffentlicht und zur Wahl einer bestimmten Partei aufgerufen. Das Finanzamt sah darin Meinungsäußerungen und Forderungen, die über die Verfolgung des Satzungszwecks weit hinausgingen, und entzog daher dem Verein die Gemeinnützigkeit. Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgehensweise bestätigt.
Hinweis: Der Vorstand sollte den Internet-Auftritt des Vereins besonders im Auge behalten und ggf. ungeprüfte, aber die Gemeinnützigkeit gefährdende Veröffentlichungen unterbinden. Dies gilt nicht nur für brisante politische Meinungsäußerungen, sondern auch für alle zweckfremden Tätigkeiten des Vereins. Dazu zählen auch das Sponsoring und weitere steuerpflichtige wirtschaftliche Betätigungen.