Zuwendungen an Stiftungen nur zu Lebzeiten als Sonderausgaben absetzbar
Zuwendungen an eine Stiftung zur Förderung gemeinnütziger Zwecke lassen sich bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzen. Das gilt sowohl für Mittel anlässlich einer Neugründung der Stiftung als auch für Zustiftungen in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen. Dabei kann der Stifter seinen Steuerabzug auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre beliebig verteilen.
Entsteht die Stiftung jedoch erst durch Erbeinsetzung, sind diese Zuwendungen keine Sonderausgaben des Erblassers. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16.02.2011 (X R 46/09) entschieden. Da die persönliche Einkommensteuerpflicht mit dem Tode erlischt, können die Zuwendungen an eine Stiftung, die erst durch testamentarische Verfügung entsteht, nicht als Sonderausgaben des Verstorbenen geltend gemacht werden.
Hinweis: Es bietet sich daher an, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu errichten, um von dem Sonderausgabenabzug zu profitieren.