Umsatzsteuer im betreuten Wohnen

Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich nicht als einheitliche (steuerpflichtige) Leistung zu qualifizieren, sondern unterliegen als eigenständige, selbständige Leistungen der gesonderten Beurteilung. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 04.05.2011 (XI R 35/10) entschieden.

Im Urteilsfall eröffnete der Kläger in einem erworbenen und behindertengerecht umgebauten Einfamilienhaus eine Seniorenwohngemeinschaft, die hauptsächlich für demenzkranke Menschen gedacht war. Nach Fertigstellung des Umbaus schloss der Kläger mit sieben Senioren jeweils einen Mietvertrag über ein ausschließlich eigengenutztes Zimmer und im Einzelnen benannte Gemeinschaftsräume wie Wohnzimmer, Küche, Garten usw. Außerdem schloss er mit den Senioren jeweils entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen eine schriftliche “Pflegevereinbarung” ab; darin wurden auch bestimmte Betreuungs- und Verpflegungsleistungen vereinbart. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen dem Mietvertrag und der Pflegevereinbarung bestand nicht. Eine Anerkennung bzw. Anzeige der Einrichtung als Heim im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) lag nicht vor.

Das Finanzamt sah in der vom Kläger erbrachten Tätigkeit eine einheitliche Leistung eigener Art, die aus den Elementen der Wohnraumüberlassung, der Haushaltsführung und der Pflegeleistung bestehe. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG sei nicht einschlägig, da die Einrichtung kein nach dem HeimG anerkanntes Heim sei.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof sahen jedoch in den angebotenen Leistungen des Klägers zwei gleichwertige Hauptleistungen, nämlich zum einen die nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfreie Vermietung von möblierten Räumen und zum anderen die Betreuungs- und Pflegeleistungen, deren Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG zu beurteilen ist.

 

 

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