Umsatzsteuer von Einzelleistungen eines Alten- und Wohnheims
Leistungen, die eng mit dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims und eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbunden sind, sind umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 18.01.2011 (5 K 5110/07) festgestellt, dass die Umsätze aus Medienlieferungen (Strom, Wasser und Heizung) des Altenheims an den Betreiber des Restaurants und die Umsätze aus Betreuungsverträgen mit den Bewohnern des Bereichs „Betreutes Wohnen“ (Hausnotruf), die nicht im Rahmen des Alten- und Pflegeheims erbracht werden, umsatzsteuerfrei sind. Dagegen sind die Leistungen aus dem Wäscheservice für die Bewohner des Bereichs „Betreutes Wohnen“ steuerpflichtig.