Bewertung eingelegter Anteile an Kapitalgesellschaften
In seinem Urteil vom 14.03.2011 (I R 40/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen sind. Die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhen weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen.
Im Streitfall ging es um eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Bundesland war. Sie war zu 95 % an der B-AG beteiligt, die über Grundbesitz verfügte. Im Streitjahr übertrug das Land die restlichen 5 % der Aktien unentgeltlich an die B-AG. Durch die Anteilsvereinigung fiel Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 Mio. DM an, die nicht als sofort abziehbaren Aufwand behandelt wurden, sondern als Nebenkosten zur Anschaffung der Beteiligung an der B-AG. Das Gericht sah keinen Anhalt dafür, dass die eingelegten Aktien zuvor einem Betrieb gewerblicher Art des Landes zuzuordnen waren. Damit waren die Anteile erstmals mit der Einlage der letzten 5 % steuerverstrickt. Und Einlagen sind nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert anzusetzen.