Kein Entzug der Gemeinnützigkeit bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann das im Einzelfall zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Es kommt aber auf den Einzelfall an und durch das Nachreichen der Erklärungen kann der Verstoß “geheilt” werden.
Der Fall: Ein Kunstverein hatte trotz zweimaliger Erinnerung für die Jahre 2006 und 2007 keine Steuerklärungen abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen, setzte die Körperschaftsteuer 2006 und 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit 0 Euro fest und entzog dem Verein mit sofortiger Wirkung die Gemeinnützigkeit.
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 30.06.2011 (9 K 2649/10 K) in diesem Fall entschieden, dass der Entzug der Gemeinnützigkeit eine unangemessen strenge Sanktion war. Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann dies zwar im Einzelfall zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen, doch ist die Schwere des Verstoßes und die Frage zu prüfen, ob die Art der Pflichtverletzung die Schlussfolgerung zulässt, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bezogen ist. Zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung lediglich dann, wenn die Vorschrift über die Vermögensbindung in schwerwiegender Weise verletzt wird. Allein die verspätete Abgabe der Steuererklärung stellt – sofern dies nicht Unklarheiten betreffend die Verwendung des Vermögens zur Folge hat – keine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung dar. Dementsprechend wirken Erklärungspflichtverletzungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht auf die Gemeinnützigkeit in diesem Veranlagungszeitraum zurück, wenn die in Rede stehenden Handlungen erst nach dem Veranlagungszeitraum zu erfüllen waren.
Für die Gewichtung der Verletzung der Steuererklärungspflichten ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Fall der endgültigen Nichtabgabe der Steuererklärungen bzw. solange abzugebende Steuererklärungen nicht eingereicht werden, die Gemeinnützigkeit regelmäßig bereits wegen eines fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Mittelverwendung zu versagen sein wird.
Führt eine Verletzung der Steuererklärungspflichten gleichzeitig zu einer Steuerhinterziehung, “kann” das eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit rechtfertigen. Allein die verspätete Abgabe von Steuererklärungen, die nicht zu Steuernachzahlungen führen, rechtfertigt eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit aber nicht. Das gilt auch für erhebliche Verspätungen von (wie hier) 10 Monaten bis zu zwei Jahren.
Die Finanzverwaltung – so das Finanzgericht Münster – misst nämlich offensichtlich selbst in der Regel dem zeitlichen Abstand zwischen der Erklärung und dem entsprechenden Veranlagungszeitraum keine besonders hohe Bedeutung bei. Denn turnusmäßig werden gemeinnützige Körperschaften nur alle drei Jahre überprüft.

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