Beschränkter Sonderausgabenabzug bei Zustiftungen

Bei Spenden an gemeinnützige Stiftungen kommen für den Sonderausgabenabzug zwei Regelungen in Frage:

-     Spenden können in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 EStG).

-     Auf Antrag kann der Sonderausgabenabzug für Zustiftungen in Höhe von bis zu einem Gesamtbetrag von einer Mio. Euro (Betrag ist auf zehn Jahre aufteilbar) geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1a EStG).

Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechsel zwischen den beiden Arten des Sonderausgabenabzugs nicht zulässig ist. Es ist also nicht möglich, für Zustiftungen von mehr als einer Mio. Euro den Höchstbetrag von einer Mio. Euro und – für den darüber hinausgehenden Betrag – den gewöhnlichen Sonderausgabenabzug als Spende in Anspruch zu nehmen. Außerdem sind sogenannte Verbrauchsstiftungen nicht nach § 10b Abs. 1a EStG begünstigt. Eine Verbrauchsstiftung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Stiftungszweck nicht nur mit aus dem Vermögen erwirtschafteten – Erträgen bestreitet, sondern auf den Vermögensstamm zurückgreift.

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