Abzug einer Auslandsspende
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, abzuziehen. Das ist der Fall, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigen erfüllt, also die §§ 51 bis 68 Abgabenordnung. Allein weil die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist, kann der Abzug nicht verwehrt werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, haben aber die nationalen Stellen des Mitgliedsstaats, also die deutschen Finanzbehörden – zu beurteilen. Erweist sich die Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte als schwierig, können die Finanzbehörden den beantragten Steuerabzug verweigern, wenn ihnen die Nachweise, die sie für die Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, nicht vorgelegt werden.
Mittlerweile hat das Bundesfinanzministerium dazu ein BMF-Schreiben erlassen. Weitere Informationen finden Sie hier.