Kindergarten – Verein als Rechtsform nicht geeignet
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und die Trägerschaft solcher Einrichtungen benötigen zunehmend unternehmerisches Handeln, um Vermögenswerte zu sichern, das Personal zu führen und das Überleben in Zeiten des Kostendrucks zu managen. Das hat auch das Kammergericht Berlin in mehreren Entscheidungen so gesehen, denn es verweigert Einrichtungen mit derartigen Zwecken die Anerkennung als Idealverein und die Eintragung ins Vereinsregister.
Wer entgeltlich, auf Dauer und planmäßig Leistungen an Dritte erbringen will und sich damit wirtschaftlich betätigt, soll nicht als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Vereinsrecht ist streng: Der Hauptzweck eines Vereins darf nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet sein. Lediglich im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs kommen wirtschaftliche Aktivitäten zur Erzielung von Einnahmen in Betracht. Als wirtschaftlich ist dabei jedes unternehmerische Tätigwerden am Markt oder zugunsten der Mitglieder anzusehen. Dazu kommt, dass solche Leistungen zwischenzeitlich auch von kommerziellen Anbietern erbracht werden.
Aus diesem Grund sind andere Rechtsformen für Kindergärten und Kindertagesstätten besser geeignet, z. B. die (gemeinnützige) GmbH oder die Genossenschaft, bei denen die Geschäfte geführt werden können, ohne das Mitgliederversammlungen von mehreren hundert Mitgliedern organisiert werden müssen. Sollte die Entscheidung aus Berlin flächendeckend angewendet werden, empfiehlt sich eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung. Gerne unterstützt AUREN Sie dabei.