Photovoltaik-Anlage als zusätzliche Geldquelle
Mit der Sonne Geld verdienen: immer mehr Vereine tragen sich mit dem Gedanken, auf vereinseigenen Gebäuden oder Flächen eine Photovoltaik-Anlage zu errichten. Dabei können unterschiedliche Modelle zum Tragen kommen:
- Der Verein errichtet die Anlage selbst und betreibt sie auch. Damit wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet: Gewinne müssen versteuert werden. Die Umsatzsteuer aus der Einspeisevergütung des Energieversorgers ist abzuführen. Dafür können aber auch die Vorsteuerbeträge, u. a. aus den Herstellungskosten, geltend gemacht werden. Dauerhafte Verluste sollten nicht erzielt werden, da sonst die Gemeinnützigkeit gefährdet ist.
- Der Verein verpachtet die Dachfläche an den Betreiber der Anlage, der diese auch errichtet. Hierbei zählen die Pachterlöse zum Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung. Die Vermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, jedoch kann die Kleinunternehmer-Regelung zum Tragen kommen. Verluste werden nicht entstehen, so dass es gemeinnützigkeitsrechtlich keine Probleme gibt. Wenn die Flächen an Mitglieder verpachtet werden, ist auf eine angemessene Pachthöhe zu achten, damit die Gemeinnützigkeit nicht durch unerlaubte Begünstigung von Mitgliedern gefährdet wird.
- Sobald der Verein die Photovoltaik-Anlage über eine 100 %-ige Tochtergesellschaft betreibt, entsteht eine steuerliche Betriebsaufspaltung, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszuweisen ist. Die Gewinne sind steuerpflichtig. Außerdem wird eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet, so dass die Umsätze der Tochtergesellschaft dem Verein zuzurechnen sind. Die Gemeinnützigkeit wird gefährdet, wenn das Stammkapital für die Tochtergesellschaft aus zeitnah zu verwendenden Mitteln aufgebracht wird.
Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs ist nur möglich, wenn die Anlage nur zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird. Ist die Anlage größer als es für Lehr- und Demonstrationszwecke nötig wäre, liegt insgesamt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Körperschaft, die die Solaranlage betreibt, darf nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn ihr der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb das Gepräge gibt.
Photovoltaik-Anlagen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, sind in der Regel als Betriebe gewerblicher Art zu qualifizieren. Danach besteht neben der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft sowohl Körperschaftsteuer- als auch Gewerbesteuerpflicht.