Umsatzsteuer beim Sponsoring ab 2013 neu geregelt
Ab 01.01.2013 gelten neue umsatzsteuerliche Regelungen für Sponsoringleistungen. Mit Schreiben vom 13.11.2012 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geregelt, dass keine umsatzsteuerbare Leistung gegeben ist, wenn der Sponsor lediglich genannt wird, ohne ihn besonders hervorzuheben. Es fehle in diesem Fall an einer Gegenleistung, so dass mangels Leistungsaustausch keine umsatzsteuerbare Leistung vorliege. Im Umsatzsteueranwendungserlass (Abschnitt 1.1 Absatz 23) wurde folgender Passus ergänzt:
“Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.”
Das bedeutet in der Praxis, dass für diese Sponsorenleistungen ab 01.01.2013 keine Rechnungen mehr mit Umsatzsteuer auszustellen sind. Die neue Regelung gilt nur für Umsatzsteuer-Zwecke. Ertragsteuerlich bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass die Zuordnung zur Vermögensverwaltung erfolgt, wenn es sich um Duldungsleistungen handelt, während das Sponsoring im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, wenn die Gegenleistungen aktiver Natur sind.