Betriebskostenzuschuss an Fremdenverkehrsverein nicht steuerbar
Zuschüsse, die eine Kommune an einen Fremdenverkehrsverein zahlt, unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. So hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 21.12.2012 (Az. 4 K 526/11) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Urteilsfall hat die Stadt dem Verein einen Zuschuss dafür bezahlt, dass er das touristische Stadtmarketing übernommen hat. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sah das Gericht darin keinen Leistungsaustausch, und zwar mit folgenden Argumenten:
- Die Leistungen kommen primär den Bürgern der Stadt, den Touristen und den Touristikanbietern zugute. Die Stadt profitiert davon nicht unmittelbar.
- Die Höhe des Zuschusses hängt nicht von den Vorteilen ab, welche die Stadt aus der Tätigkeit des Vereins zieht.
- Es gab keine Vereinbarung über konkrete Leistungen zwischen Stadt und Verkehrsverein, sondern der Zuschuss wurde für die Förderung der Tätigkeit an sich gezahlt.
- Der Zuschuss war auch kein Entgelt von dritter Seite, beispielsweise zur Preisauffüllung der subventionierten Leistungen an die Touristikanbieter. Dass die Anbieter nur ein so geringes Entgelt für die Leistungen des Fremdenverkehrsvereins bezahlen müssen, ist eine rechtlich unbeachtliche Nebenfolgt des mit dem Zuschuss primär verfolgten Zwecks, die Tätigkeit des Vereins als solche zu fördern.