Kein ermäßigter Steuersatz in der Vermögensverwaltung

In Änderung seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.03.2014 (V R 4/13) einem gemeinnützigen Radsportverein untersagt, für die entgeltliche Überlassung der Sportanlagen an Vereinsmitglieder den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Der Verein hatte diese Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung erfasst.

Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz. Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, das die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche. Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, z. B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung; sie unterliegt daher dem Regelsteuersatz.

Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Danach ist anders als nach nationalem Recht auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Ein Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen jedoch nicht zulässig.

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