Personalüberlassung an andere nur mit Erlaubnis
Wenn Mitarbeiter an andere Unternehmen gegen Kostenerstattung “verliehen” werden, liegt eine entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung vor. Diese ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlaubnispflichtig. Dies gilt auch für die Personalgestellung im gemeinnützigen Bereich. Zwar handelt es sich hierbei zumeist nicht um eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich – wie es das AÜG verlangt. Aber das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verweist in seinem Beschluss vom 11.02.2016 (Az. 3 TaBV 2/14) auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 (Rs. C-222/04), wonach jede Tätigkeit wirtschaftlich ist, mit der Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden. Dazu zählt auch die Personalgestellung durch gemeinnützige Unternehmen. Diese treten damit nämlich in Konkurrenz zu gewerblichen Verleihern, so dass dafür eine Erlaubnis einzuholen ist. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerüberlassung nur gelegentlich erfolgt.