Neues zur elektronischen Spendenbescheinigung
Die elektronische Spendenbescheinigung steht zwar bereits seit 2009 in § 50 EStDV, aber technisch umgesetzt hat sie die Finanzverwaltung bisher noch nicht. Dies soll jetzt schrittweise bis 2022 erfolgen. Ein erster Schritt ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens getan, dessen Regelungen am 01.01.2017 in Kraft treten.
Danach gilt Folgendes:
- Der Spendenempfänger haftet nicht, wenn er Daten zur Zuwendungsbestätigung nicht oder falsch ans Finanzamt übermittelt.
- Beim elektronischen Spendenverfahren entfällt die Pflicht, eine Kopie der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.
- Zuständig ist das Finanzamt des Spendenempfängers. Die Daten werden dort vom Finanzamt des Spenders abgerufen.
- Die Archivierungspflicht für die elektronischen Spendenbescheinigungen wird sieben Jahre betragen. Nicht elektronisch übermittelte Zuwendungsbestätigungen sind zehn Jahre aufzubewahren, so dass künftig zwei Archivierungsfristen beachtet werden müssen.
Da die elektronische Spendenbescheinigung von der Finanzverwaltung technisch und organisatorisch noch nicht realisiert wurde, nehmen wir die Änderung zur Kenntnis und fassen uns weiterhin in Geduld.