Betrieb von Sportstätten als Betriebe gewerblicher Art
Die Oberfinanzdirektion Münster hat sich zur steuerlichen Behandlung des Betriebs von Sportstätten geäußert, weil Kommunen vermehrt eine verbindliche Auskunft verlangen, die Klarheit über einen möglichen Vorsteuerabzug bringen soll. Es gilt, hierbei eine Abgrenzung zur Vermögensverwaltung zu ziehen, wobei in dieser Kategorie kein Vorsteuerabzug gegeben wäre. Nur bei Einordnung des Sportstättenbetriebs in einen Betrieb gewerblicher Art liegen gewerbliche Einkünfte vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Für eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, kann u. a. sprechen, dass die Sportstätten an sehr viele kurzfristig wechselnde Nutzer überlassen werden, und dass zusätzliche Leistungen (Bühnen- und Tribünenauf- und –abbau, Reinigung, Security etc.) erbracht werden. Durch die Überlassung ausschließlich an verschiedene Vereine wird im Regelfall die Grenze zu einer gewerblichen Vermietungstätigkeit noch nicht überschritten.
Sind die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten, müssen weiterhin die Kriterien der „Einrichtung“ und der „wirtschaftlichen Bedeutsamkeit“ erfüllt sein. Eine Einrichtung liegt dann vor, wenn einen eigenständige Organisationseinheit mit der Tätigkeit betraut wird (z. B. ein „Eigenbetrieb Sportstätten“). Die wirtschaftliche Bedeutsamkeit erfordert, dass der Jahresumsatz 35.000 EUR nachhaltig übersteigt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Überlassung an Schulen und an andere kommunale Einrichtungen (z. B. für kulturelle Zwecke) nicht zum Umsatz in diesem Sinne rechnet. Ein eventuell hierfür berechnetes „Entgelt“ ist umsatzsteuerlich ohne Bedeutung, weil es sich um eine Verwendung für außerunternehmerische Zwecke handelt.