Umsatzsteuerersparnis durch Beistellung von Leistungen

Eigenleistungen sind zum einen häufig in der Kalkulation günstiger als eine Fremdvergabe, zum anderen kann dadurch aber auch Umsatzsteuer gespart werden. Eine Lieferung oder Leistung ist nämlich nur dann steuerbar, wenn eine Gegenleistung (z. B. Geldzahlung) erfolgt. Stellt der Auftraggeber aber Material oder Personal für die Abwicklung des Auftrags bei, liegt insoweit kein Leistungsaustausch vor.

Dadurch lassen sich zum Beispiel bei Baumaßnahmen im nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Tätigkeitsbereich oder bei nicht oder nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigten gemeinnützigen Betätigungen von kommunalen Unternehmen erhebliche Umsatzsteuerbeträge einsparen. Würden das von der Kommune beigestellte Material oder Personal vom Leistungserbringer gestellt, werden diese Leistungskomponenten einschließlich Umsatzsteuer weiterberechnet.

Diese Regelung ist nicht nur im hoheitlichen Bereich der Kommunen von Bedeutung, sondern auch im nicht steuerbaren oder steuerbefreiten Bereich von Vereinen und anderen Non-Profit-Organisationen.



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