Auslagenersatz, Aufwandsersatz und Ehrenamtspauschale

Die Einführung der Ehrenamtspauschale hat zu Diskussionen über die verschiedenen Möglichkeiten von Zahlungen an Vereinsmitglieder geführt. Es werden folgende Fälle unterschieden:

-     Auslagenersatz
Auslagen sind Ausgaben, die im Namen und für Rechnung des Vereins oder im eigenen Namen, aber für Rechnung des Vereins gemacht werden, und die durch die Belange des Vereins bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt sind. Beispiel: Der Platzwart eines Fußballvereins kauft als Ersatz für den defekten Rasenmäher des Vereins einen neuen und zahlt den Rechnungsbetrag (zunächst) mit seinem Geld.

-     Aufwands- oder Kostenersatz
Aufwandsersatz leistet der Verein für Ausgaben, die ein Mitglied im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt hat und die durch dessen Tätigkeit für den Verein veranlasst sind. Häufig handelt es sich dabei um Ersatz von Reise- oder Telefonkosten.

-     Vergütung
Erhält ein Mitglied Zahlungen zur Abgeltung seiner aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft, handelt es sich um die Zahlung einer Vergütung, denn die eigene Arbeitskraft und Arbeitszeit stellen keinen Aufwand dar. Beispiel: Vergütung an Übungsleiter.

Die Zahlung von Auslagen- und Aufwandsersatz an Mitglieder und insbesondere Vorstandsmitglieder konnte schon immer bedenkenlos erfolgen, Nachweis und Angemessenheit der Beträge vorausgesetzt. Aber die Vergütung von Arbeitszeit und Arbeitskraft an Vorstandsmitglieder war bisher problematisch, wenn in der Satzung die Vorstandstätigkeit als ehrenamtlich eingestuft wurde.

Die mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführte Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG betrifft ausschließlich Vergütungen für Arbeitszeit und Arbeitskraft – also nicht den Auslagenersatz und nicht den Aufwandsersatz. Für solche Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich hat der Empfänger einen steuerlichen Freibetrag von 500 EUR im Jahr.

Problematisch sind pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder, die sowohl Aufwandsersatz (gegen Nachweis) als auch Vergütungen für Arbeitszeit darstellen. Ohne entsprechende Regelung in der Satzung ist die Gemeinnützigkeit gefährdet. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit will die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen dann absehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Die Frist wurde noch einmal um ein Jahr verlängert, bis 31.12.2010.

Zusammenfassung:

-     Auslagen- und Aufwandsersatz können ohne Satzungsbestimmung ausgezahlt werden.

-     Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder für die Tätigkeit in dieser Funktion können nur mit Satzungsbestimmung ausgezahlt werden.

-     Tätigkeitsvergütungen an Vereinsmitglieder oder Nicht-Vereinsmitglieder für eine Tätigkeit, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt wird, können ohne Satzungsbestimmung ausgezahlt werden.

Tags: , , , , , ,