Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gefährlich

Auch geringe Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können gefährlich für die Gemeinnützigkeit werden. So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eingestellt werden muss, wenn sich Dauerverluste nicht verhindern lassen. Folgt der Verein diesen Vorgaben nicht, muss ihm die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

Was lag dem Urteilsfall zugrunde? Die Bewirtschaftung des Vereinsheims hatte in vier von fünf Jahren Verluste erbracht, die mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs ausgeglichen wurden. Dies verstößt gegen das Mittelverwendungsgebot im Gemeinnützigkeitsrechts. Von diesem Gebot gibt es nur drei Ausnahmen:

1.   Die Verluste resultieren aus einer Fehlkalkulation und die Mittel, die aus dem ideellen Bereich zur Verlustdeckung zugeführt wurden, werden bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wieder zurückgeführt.

2.   In den vergangenen sechs Jahren wurden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gewinne in mindestens gleicher Höhe dem ideellen Bereich zugeführt. In diesem Fall wird die Deckung des Verlusts im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer Gewinnabführungen angesehen.

3.   Bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt es sich um einen neuen Betrieb mit Anlaufverlusten. Hier werden von der Finanzverwaltung drei Verlustjahre toleriert. Danach sind die Mittel wieder in den ideellen Bereich zurückzuführen.

Es ist also wichtig, die Ertragslage steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe genau zu überwachen. Bereits geringe Verluste können die Gemeinnützigkeit gefährden, wenn die verlustbringende Tätigkeit fortgesetzt wird, obwohl nicht mehr mit positiven Überschüssen zu rechnen ist.

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