Unfälle im Verein
Ein Urteil vom 19.01.2010 des Sozialgerichts in Fulda (S 4 U 5/08) zeigt erneut die Problematik des Versicherungsschutzes im Ehrenamt. Ein Handwerker war bei Elektroarbeiten für eine Festveranstaltung von der Leiter gestürzt und brach sich einen Lendenwirbel. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigungsleistung ab, weil das Mitglied – so die Begründung – als ehrenamtlich Tätiger zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.
Ehrenamtlich Tätige sind nur in bestimmten Fällen in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert, nämlich
- als sog. „Wie-Beschäftigte“, d. h. wenn die Tätigkeit einem Beschäftigungsverhältnis entspricht, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt. Das gilt aber nicht bei Tätigkeiten aufgrund von Mitgliedspflichten. Das sind Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks, Aufgaben, die sich aus der Satzung oder einem Beschluss von Vorstand oder Mitgliederversammlung ergeben oder im Verein so üblich sind.
- bei bestimmten Vereinstätigkeiten, vor allem in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, im Bildungswesen und im Auftrag oder mit Zustimmung einer Gebietskörperschaft (Stadt, Gemeinde).
Nicht pflichtversichert sind dagegen Ehrenamtliche in anderen gemeinnützigen Vereinen, z. B. Sport-, Kultur- oder Schulfördervereine. Zu empfehlen ist daher eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft oder eine private Unfallversicherung, ggf. auch eine günstige Gruppenunfallversicherung. Die freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kostet 2,73 EUR pro Person und Jahr. Nähere Informationen erhalten Sie hier.