Spendenbestätigung eines Schulfördervereins

Nur Zahlungen der Eltern an einen Schulförderverein, die über die Beträge hinausgehen, die für den normalen Schulbetriebs erforderlich sind, können grundsätzlich als Spenden steuerlich geltend gemacht werden. Zu den „nicht spendenfähigen“ Kosten des normalen Schulbetriebs zählt der Bundesfinanzhof insbesondere folgende Aufwendungen:

-     Laufende Sachkosten (Lehrmittel, Versicherungen, Instandhaltung, Zinsen),

-     Laufende Personalkosten (Gehälter der Lehrer und sonstigen Mitarbeiter, entsprechende Versorgungsleistungen, Lehrerfortbildungen),

-     Nutzungsbezogene Aufwendungen (Mieten, Erbbauzins, Abschreibungen),

-     Übliche Schulveranstaltungskosten (falls von der Schule getragen).

Werden in der Spendenbestätigung Beträge als Zuwendungen bescheinigt, mit denen Eltern von Schülern der betroffenen Schule derartige Kosten des normalen Schulbetriebs „finanzieren“, ist die Spendenbescheinigung unrichtig. Die Folge ist, dass die Richtigkeitsgewähr und die Vertrauensschutzwirkung der Spendenbestätigung entfallen und der Aussteller der Spendenbestätigung dafür haftet.

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