Vermögensanlagen in der Auftragsforschung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts begründen mit ihren Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 KStG – einen Betrieb gewerblicher Art (BgA). Wird in dem BgA auch Auftragsforschung betrieben, ist die Tätigkeit der Auftragsforschung steuerbefreit. Zu der begünstigten Auftragsforschung zählt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auch die Vermögensanlage zugeflossener Mittel, die der BgA während des Fortgangs der jeweiligen Auftragsforschung verbraucht, d. h. die Erträge aus dieser Vermögensanlage sind auf Ebene des BgA steuerfrei.
Ebenso sind auf Ebene des BgA Gewinne steuerfrei, die in Folge des Auftrags anfallen. Werden diese Mittel allerdings im BgA nicht für weitere Auftragsforschungen nachvollziehbar thesauriert, sind hieraus fließende Erträge auf Ebene des BgA steuerpflichtig. (OFD Hannover vom 04.01.2010)