Umsatzsteuer bei Defizitfinanzierung von Krankenhäusern
Die Referatsleiter Umsatzsteuer haben beschlossen, dass stets im Einzelfall zu entscheiden ist, ob Fehlbetragsfinanzierungen der Kommunen im Krankenhaussektor nicht steuerbare echte Zuschüsse sind oder steuerbare Leistungen. Es sei nicht möglich, im Fall eines Betrauungsakts einer Kommune im Krankenhaussektor generell anzunehmen, dass geleistete Ausgleichszahlungen echte Zuschüsse sind (BMF-Schreiben vom 19.10.2009).
Die Steuerverwaltungen der Länder können nicht von der erforderlichen Prüfung des Einzelfalls entbunden werden, wofür die allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts zu echten Zuschüssen anzuwenden sind. Für Rechtssicherheit im Einzelfall bestehe die Möglichkeit, eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts einzuholen.