Umsatzsteuer bei Regionen- und Städte-Cards
Tourismusverbände sowie andere Anbieter betreiben in verschiedenen Regionen und Städten ein elektronisches Kartensystem mit dem Ziel, die Bezahlung touristischer Leistungen durch den Einsatz einer Chipkarte zu vereinfachen.
Der Anbieter schließt einen Vertrag mit diversen Vertragspartnern (Hotel, Museum o. ä.) über touristische Leistungen ab, die der Tourist über eine von ihm gekaufte Chipkarte ohne zusätzliches Entgelt oder verbilligt in Anspruch nehmen kann. Der Vertragspartner erhält vom Anbieter Abschlags- und Schlusszahlungen für seine Leistung, unter Einbehaltung einer Gebühr zugunsten des Anbieters. Was ist dabei umsatzsteuerlich zu beachten?
Der Verkauf der Chipkarte begründet keinen Leistungsaustausch, denn es wird lediglich Geld in ein „elektronisches Zahlungsmittel“ umgetauscht.
Die Inkassoleistung des Anbieters, also der technische Betrieb und die Abwicklung der Zahlungsvorgänge, erfolgt gegen Gebühr, die der Anbieter von den Zahlungen an die Vertragspartner einbehält. Diese Gebühr unterliegt als Gegenleistung der Umsatzsteuer und berechtigt den Vertragspartner grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, ordnungsmäßige Rechnung vorausgesetzt. Genauso verhält es sich mit den Marketingleistungen, die der Anbieter für die Vertragspartner übernimmt.
Erst wenn der Tourist mit Einsatz der Chipkarte Leistungen des Vertragspartners in Anspruch nimmt, kommt es zu einer konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und dem Touristen. Der vom Anbieter an den Vertragspartner ausgeschüttete Betrag ist Entgelt von dritter Seite für die an den Touristen erbrachte Leistung. In wie weit dieser Betrag der Umsatzsteuer unterliegt, bestimmt sich nach der Leistung: zum Beispiel sind Eintritte in Museen und Zoos steuerfrei. Übernachtungen, Schwimmbad-Eintritte und Bahnfahrten sind mit 7 % steuerbegünstigt, aber Restaurationsleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.
Der Anbieter sollte in seiner Abrechnung die steuerlichen Besonderheiten der von den Touristen in Anspruch genommenen Leistungen in jedem Fall genau beachten, damit nicht unberechtigt ausgewiesene Steuer fällig wird. Der Vorsteuerabzug aus dieser Abrechnung steht allerdings allein dem Touristen zu, obwohl dieser in der Regel die Rechnung des Anbieters an den Vertragspartner gar nicht erhält.