Sprachunterricht mit EU-Förderung steuerfrei
Berufsbezogener Sprachunterricht für Ausländer, der aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ES) mitfinanziert wird, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 06.01.2010 kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21a bb UStG zur Anwendung, die durch Bescheinigung nachgewiesen wird. An den Maßnahmen des ESF-BAMF-Programms können nur Personen mit Migrationshintergrund teilnehmen, die einer sprachlichen und fachlichen Qualifizierung am Arbeitsmarkt bedürfen oder Personen, die noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn die Vermittlung berufsbezogener Kenntnisse der deutschen Sprache zum Erhalt des Arbeitsplatzes notwendig ist.