Soft- und Hardwarespenden

Eine interessante Quelle für Soft- und Hardwarespenden ist das Online-Portal www.stifter-helfen.de. Non-Profit-Organisa­tionen in Deutschland können hier Produktspenden von namhaften IT-Unternehmen erhalten, wenn sie sich registrieren lassen, ihren Freistellungsbescheid einreichen und eine geringe Verwaltungsgebühr bezahlen, mit der die administrativen Kosten des Spendenportals gedeckt werden. Die Idee des Online-Spendenportals hatte die US-amerikanische Organisation TechSoup Global, die das Konzept bereits in mehr als 30 Ländern mit lokalen Partnern umgesetzt hat. In Deutschland ist die Stiftungszentrum.de Servicegesellschaft mbH Partner der TechSoup Global.

 

Umsatzsteuer bei Freiwilligendiensten und Zivildienstleistenden

Ohne junge Menschen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder Zivildienst leisten, gäbe es im bürgerschaftlichen Engagement eine große Lücke. Häufig erfolgt die Tätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen oder Einrichtungen, die dem Natur- und Umweltschutz dienen. Die Rahmenbedingungen und Vertragsverhältnisse zwischen den Freiwilligen, Maßnahmenträgern und Einsatzstellen sind im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) bzw. im Zivildienstgesetz (ZDG) geregelt.

Die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen und die steuerlichen Auswirkungen sind je nach Vertragsgestaltung unterschiedlich. Die Finanzverwaltung sieht bei zweiseitigen Vereinbarungen zwischen den Freiwilligen und den Maßnahmeträgern eine umsatzsteuerpflichtige Personalüberlassung. Dies gilt nach Verwaltungsauffassung auch für Freiwilligendienste, die als Ersatz für den Wehrdienst geleistet werden.

Bei dreiseitigen Vereinbarungen zwischen Freiwilligen, Maßnahmeträger und Einsatzstelle liege dagegen keine umsatzsteuerbare Überlassung der Freiwilligen durch den Träger an die jeweilige Einsatzstelle vor. Lediglich Verwaltungsleistungen, die der Träger als Entgelt von den Einsatzstellen erhebt, sind mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn keine Steuerbefreiung, z. B. für Bildungsarbeit, greift.

Der Bundesfinanzhof kommt in seinem Urteil vom 23.07.2009 zu einer anderen steuerrechtlichen Würdigung als die Finanzverwaltung. Strittig war dabei die umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen des Bundesamtes für Zivildienst an einen Wohlfahrtsverband. Einschlägig sei dabei die Umsatzsteuerbefreiung des Artikels 132 Abs. 1g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. Die dabei erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann sich aus der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege ergeben.

Ähnliche Steuerbefreiungsregelungen enthält das EU-Recht für Kinder- und Jugendbetreuung sowie bei Sport- und Körperertüchtigung. In den Einsatzbereichen Umwelt- und Naturschutz oder Landschaftspflege könnte der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung kommen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs erfolgt.

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