Zuschüsse der Kommunen an Schulfördervereine
Zahlt der Schulträger an den Schulförderverein einen Zuschuss für die Essensausgabe, kann dieser Zuschuss umsatzsteuerlich ein zusätzliches Entgelt oder ein echter, nicht der Umsatzsteuer unterliegender Zuschuss sein. Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil sie in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse entrichtet werden.
Beispiel 1:
Der Schulförderverein beschäftigt eigenes Personal. Damit die Essenskosten für die Schüler nicht zu hoch sind, gewährt die Stadt (Schulträger) einen jährlichen Zuschuss für die Personalkosten von 20.000 EUR. Bei der Zahlung der Stadt handelt es sich um einen so genannten echten Zuschuss. Dieser unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Beispiel 2:
Der Schulförderverein verkauft das Essen an die Schüler für 2,00 EUR. Von der Stadt (Schulträger) erhält es für jedes verkaufte Essen einen Zuschuss von 0,80 EUR. Bei der Essensabgabe handelt es sich um eine sonstige Leistung im Darreichungsbereich. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung werden von dem Schulförderverein nicht erfüllt.
Bemessungsgrundlage für den Essensverkauf ist das Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer. Dieses umfasst den von den Schülern geleisteten Betrag von 2,00 EUR und den (unechten) Zuschuss der Stadt von 0,80 EUR, zusammen also 2,80 EUR.
Sofern die Leistungen von einem Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Fördervereins ausgeführt werden, beträgt die Bemessungsgrundlage 100/107 von 2,80 EUR = 2,62 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt 7 % = 0,18 EUR.
Sofern der Förderverein nicht als gemeinnützig anerkannt ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 100/119 von 2,80 EUR = 2,35 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt 19 % = 0,45 EUR.