Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
Leistungen von selbstständigen Lehrern, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind nach § 4 Nr. 21a bb UStG umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Beruf ausstellt. Die Finanzbehörde hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die fragliche Einrichtung allgemein- oder berufsbildend ist.
Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2009 war die Frage zu klären, ob frühere, schon bestandskräftige Bescheide zu ändern sind, wenn diese Bescheinigung erst später vorgelegt wird. Ist diese Bescheinigung also Grundlagenbescheid für die Umsatzsteuerbescheide der selbstständigen Lehrer? Der Bundesfinanzhof hat dies bejaht, so dass auch Steuerbescheide zu ändern sind, wenn die Bescheinigung rückwirkend erteilt wurde.