Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist u. a. die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. Sofern die wirtschaftliche Eingliederung auf der Erbringung von Leistungen durch den Organträger an die Organgesellschaft beruhen soll, müssen nach dem BFH-Urteil vom 18.06.2009 entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine GmbH von der Stadt die Bewirtschaftung des Schwimmbades und weiterer Einrichtungen übernahm, die bislang von der Stadt in Eigenregie betrieben worden waren. Die Stadt stellte der GmbH die hierfür erforderlichen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen unentgeltlich zur Verfügung und verpflichtete sich zum Ausgleich der Verluste, die der GmbH nach Verrechnung mit den aus dem Betrieb der Einrichtungen erzielten Einnahmen verbleiben. Zudem erbrachte die Stadt an die GmbH entgeltliche Leistungen im Bereich des Winterdienstes.

Nach Auffassung des BFH war die unentgeltliche Überlassung der für den Betrieb der Einrichtungen erforderlichen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen keine entgeltliche Leistung und damit kein unternehmerische Tätigkeit, die eine wirtschaftliche Eingliederung in ein von der Stadt betriebenes Unternehmen herbeiführen konnte. Auch der von der Stadt für die GmbH entgeltlich durchgeführte Winterdienst habe keine wirtschaftliche Eingliederung begründen können, weil dafür Leistungen vorausgesetzt würden, die für das Unternehmen der GmbH zu einer mehr als nur unbedeutenden Entlastung führen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist für die wirtschaftliche Eingliederung auch erforderlich, dass die Beteiligung im unternehmerischen Bereich des Anteilseigners gehalten wird.

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