Zusammenwirken gemeinnütziger Organisationen
Es kommt vor, dass gemeinnützige Projekte für eine einzige Organisation zu groß sind, so dass sich eine Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen anbietet. Dabei sind aber einige Punkte zu beachten, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Mit Urteil vom 17.02.2010 hat der Bundesfinanzhof folgendes festgestellt: Eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbstständig und eigenverantwortlich unterstützt, kann einen Zweckbetrieb unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Ziele verfolgt.
Für die steuerliche Behandlung der Zusammenarbeit ist es also wichtig, ob die Form der Zusammenarbeit dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.
Kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb liegt vor, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Denn die bloße Überlassung von Arbeitskräften dient nicht der Verwirklichung eigener satzungsmäßiger Zwecke. Personalüberlassung führt daher zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die dem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt und bei einem Gewinn der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen ist.
Erfolgt die Zusammenarbeit durch die Erbringung von Dienstleistungen, die über die reine Personalüberlassung hinausgehen, kann ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegen, wenn mit diesen Dienstleistungen gleichzeitig auch eigene steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. So ist die notwendige Unmittelbarkeit der verfolgten Zwecke dargestellt.
Für die Gestaltung einer Zusammenarbeit von gemeinnützigen Organisationen ist also Folgendes zu beachten:
- Die Dienstleistungen müssen den satzungsmäßigen Zweck abdecken.
- Die Dienstleistungen müssen selbstständig und eigenverantwortlich erbracht werden.
- Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit sollte begründet und dokumentiert werden.