Steuerfreie Einnahmen von Übungsleitern in der Künstlersozialkasse
Die sogenannten Übungsleiterpauschalen sind als steuerfrei Einnahmen bei der Ermittlung der Künstlersozialabgabe nicht zu berücksichtigen und damit auch nicht meldepflichtig. Das betrifft Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro, wenn sie auf einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit insbesondere als Übungsleiter oder Ausbilder o. ä. beruhen, die für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erbracht wird. Bei der Ausübung von mehreren Nebentätigkeiten darf die Summe aller Übungsleiterpauschalen die Höchstgrenze von 2.100 Euro nicht übersteigen.
Meldepflichtig in der Künstlersozialkasse sind die abgabepflichtigen Unternehmen, z. B. Volkshochschulen, Musikschulen, Musikvereine oder andere kirchliche und gemeinnützige Institutionen. Daher sind diese auch verpflichtet, darauf zu achten, dass für jede Person nur ein Betrag von maximal 2.100 Euro als steuerfreie Übungsleiterpauschale in Abzug gebracht wird, auch wenn diese Person mehrere Nebentätigkeiten bei unterschiedlichen Unternehmen ausübt.
Bei den Tätigkeiten muss es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln, die zudem nebenberuflich ausgeübt wird, z. B. die Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter oder Dirigent in einem Kunstverein, Musikverein, Spielmannszug, Gesangverein, Laienchor oder Liebhaberorchester, aber auch Vortragenden und Lehrer an Musikschulen, Ballettschulen, Theaterschulen und Volkshochschulen.
Die Annahme einer begünstigten Nebentätigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Künstler auch hauptberuflich in gleicher Weise selbstständig tätig ist. Wenn der Übungsleiter im selben Bereich im Hauptberuf angestellt ist, kommt die Vergünstigung für die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit gleichwohl in Betracht. Von einer Nebentätigkeit ist auszugehen, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs ausmacht. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind dabei zusammen zu fassen und können somit die Grenze einer Nebenbeschäftigung überschreiten.
Hinweis: Es ist den abgabepflichtigen Institutionen zu empfehlen, sich von den Künstlern die Bestätigungen geben zu lassen,
- dass es sich um eine Nebentätigkeit handelt,
- dass aus weiteren nebenberuflichen Tätigkeiten keine Übungsleiterpauschale geltend gemacht wird,
- dass die Anwendung der Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung beantragt wird.